Der heilige und traurige Monat Muharram nähert sich und mit chamenei_bildergalerie21ihm die Erinnerungen an den Freiheitskampf Imam Husseins und seiner Anhänger, sowie an die politische und mediale Revolution von Sayyeda Zainab und Imam Zein ul Abidin. In den sozialen Netzwerken mehren sich aber auch die Diskussionen darüber, welche Trauerrituale zu Ehren der Märtyrer von Ashura verboten oder erlaubt sind, einhergehend mit der Diskussion darüber, dass der Gelehrte x dieses Urteil gefällt hat, der Gelehrte y zu jenem Urteil gekommen ist, und von anderer Seite kommt noch der Hinweis, dass all diese Urteile angesichts eines Urteils von Imam Chamenei ungültig sind, sofern sie seinem Urteil widersprechen usw.  Dass solche Auseinandersetzungen auch von Emotionen geprägt sind, muss hier nicht weiter ausgeführt werden.

Doch wie ist das eigentlich mit der Meinungsvielfalt bei den religiösen Rechtsurteilen der Instanzen der Nachahmung (Maraji‘ al Taqlid). Gibt es eine solche überhaupt? Kann es unterschiedliche Rechtsurteile zu ein- und derselben Frage geben, bzw. sind unterschiedliche Urteile zu ein- und derselben Frage rechtswirksam? Die Antwort lautet: Ja und Nein.

Ich zitiere hierzu mal eine Rechtsfrage aus dem Buch „Antworten auf Rechtsfragen“ Teil 1 von Imam Chamenei. Frage und Antwort sprechen für sich:

F. 55: Was ist die religionsgesetzliche Aufgabe der Muslime, und was muß getan werden, wenn bei gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Angelegenheiten ein Unterschied zwischen dem Rechtsurteil des Befehlshabers der Muslime und dem Rechtsurteil eines anderen Vorbildes besteht? Und gibt es dabei eine Grenze, wann (in welchen Fällen) zwischen den von den Vorbildern der Nachahmung und den Hauptverantwortlichen der Gelehrten herausgegebenen Urteilen (einer der beiden) bevorzugt wird? Wenn sich die Meinung des Vorbildes der Nachahmung beispielsweise in Angelegenheiten der Musik von der Meinung des Hauptverantwortlichen der Gelehrten unterscheidet, welche dieser beiden (Meinungen) zu befolgen ist dann Pflicht und ist einwandfrei?

Und welche (Urteile) sind im allgemeinen regierungsrelevante Urteile , bei denen das Urteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten gegenüber dem Rechtsurteil des Vorbildes der Nachahmung zu bevorzugen ist?

A: Die Meinung des Befehlshabers der Muslime ist bei den Angelegenheiten, die mit dem Regieren des islamischen Landes und mit den allgemeinen Belangen der Muslime zusammenhängen, zu befolgen. Und jeder religiös Erwachsene kann das Vorbild der Nachahmung in denjenigen Angelegenheiten befolgen, die nur den Einzelnen betreffen.

Hieraus lässt sich also auch entnehmen, dass grundsätzlich jeder Gelehrter, der die Befähigung dazu hat, nach bestem Wissen und Gewissen Urteile treffen darf und diese auch rechtswirksam sind, sofern sie im gesellschaftlichen, politischen, kulturellen, sprich im öffentlichen Leben der Menschen, insbesondere in staatlichen Angelegenheiten, dem Urteil des Befehlshabers der Muslime nicht widersprechen.

Folgende Fragen und Antwort sollen als weitere Erläuterung angeführt werden:

F. 57: Wenn ich Nachahmender eines der Vorbilder bin, und der Befehlshaber der Muslime den (Verteidigungs-) Krieg gegen die unterdrückenden Ungläubigen oder den Jihad ausruft, und mein Vorbild, den ich nachahme, mir nicht erlaubt, an dem (Verteidigungs-) Krieg teilzunehmen, ist es dann notwendig seine Meinung zu befolgen?

A: Dem Befehlshaber der Muslime muß in allgemeinen Belangen wie der Verteidigung des Islam und der Muslime gegen die angreifenden Ungläubigen und Tyrannen gehorcht werden.

F. 58: Bis zu welcher Grenze ist es akzeptabel, das Urteil oder Rechtsurteil des Hauptverantwortlichen der Gelehrten zu praktizieren? Und nach wem hat man im Falle des Unterschieds zu der Meinung des meistwissenden Vorbildes zu verfahren, und welche (Meinung) ist zu bevorzugen?

A: Die Befolgung des Urteils des Befehlshaber der Muslime ist eine Pflicht für alle. Und es ist nicht möglich, daß ein unterschiedliches Rechtsurteil des Vorbildes der Nachahmung diesem (Urteil) widerspricht.

Imam Chamenei ist der aktuelle Inhaber der Befehlsgewalt über die Muslime (Waly u Amr al Muslimin).

Die Trauer um Imam Hussein ist eine allgemeine und öffentliche Angelegenheit, die alle Muslime betrifft. Es handelt sich um eine gesellschaftliche, politische, kulturelle und historische Angelegenheit. Es ist keine Privatsache. Inbesondere im Monat Muharram versammeln sich die Muslime in Moscheen und Husseiniya um öffentlich und miteinander um Imam Hussein zu trauern.  Insofern müssen sich alle Muslime, speziell Schiiten, in diesem Bereich nach den diesbezüglichen Urteilen ihres Waly ul Amr, Imam Chamenei, richten. Und dieser verbietet klar und deutlich bestimmte Trauerrituale, die manche Gelehrte als erlaubt, und einige wenige sogar als empfohlen betrachten. Allein schon diese Bannbreite an unterschiedlichen Urteilen, sollte für alle Schiiten ein Signal sein, eine solche Fragestellung allein die Hände ihres Waly ul Amr in der Verborgenheit des 12. Imams zu legen.

Liegt nun Meinungsvielfalt oder ein Meinungsdiktat vor? Aus meiner Sicht liegt eine Meinungsvielfalt vor, die vom Waly ul Amr in Vertreterschaft des 12. Imam angeführt wird. Es obliegt dem Vertreter des 12. Imam die Muslime im öffentlichen Bereich zu führen und dafür zu sorgen, dass sie als Ummah auf dem geraden Weg bleiben und nicht von diesem abweichen. Dies gehört zu seinen Kernkompetenzen und ist für die Ausführung seines Amtes in der Verborgenheit des 12. Imam unabdingar. Und zuguterletzt muss noch der Hinweis erlaubt sein, dass wir uns auch als Ummah in irgendeiner Weise auf das Erscheinen von Imam Mahdi vorbereiten müssen, und es von daher von immenser Bedeutung ist zu lernen, einem einzigen Waly ul Amr zu folgen.

Möge Allah eure und unsere Trauer um Imam Hussein und alle anderen Märtyrer und Opfer von Aschura annehmen.

Euer Ali

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